Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 die Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten verabschiedet und sie zusammen mit dem Tabakproduktegesetz auf 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt.
Einschränkungen für E-Zigaretten und Prefilled Pods
Ab sofort sind Einweg Vapes und Prefilled Pods auf maximal 2 ml Liquid und maximal 600 Züge begrenzt. Diese Einschränkung für Einweg-Vapes und Liquid-Kartuschen auf 2 ml E-Liquid stellt eine der bedeutendsten Bestimmungen des neuen Tabakproduktegesetzes dar. Darüber hinaus regelt das Gesetz auch die Vermarktung und den Verkauf von E-Zigaretten neu. Diese neuen Vorschriften und Einschränkungen werden voraussichtlich einen erheblichen Einfluss auf die Vielfalt der angebotenen Produkte haben. Mit der Festlegung auf 2 ml Liquid in Einweg-Vapes und Prefilled Pods hat sich die Schweiz an die bestehenden Regelungen der Europäischen Union angepasst.
Steuer auf Einweg-Vapes und Nikotinhaltige E-Liquids
Die neuen Regelungen zur Besteuerung von Einweg-E-Zigaretten und nikotinhaltigen E-Liquids in der Schweiz sind Teil der Maßnahmen im Rahmen des Tabakproduktegesetzes (TabPG), das darauf abzielt, den Konsum von Nikotinprodukten zu regulieren und die öffentliche Gesundheit zu schützen. Hier sind einige wichtige Aspekte dieser Besteuerung:
Einweg-Vapes
Die Besteuerung von Einweg-E-Zigaretten, einschließlich der nikotinfrei produzierten Varianten, mit CHF 1.00 pro ml Flüssigkeit zielt darauf ab, den Konsum dieser Produkte zu reduzieren. Die hohe Steuer könnte insbesondere Jugendliche und preissensible Konsumenten von einem Kauf abhalten.
Nikotinhaltige E-Liquids
Nur nikotinhaltige E-Liquids werden mit CHF 0.20 pro ml besteuert. Dies zeigt eine differenzierte Herangehensweise, bei der die Gesundheitsrisiken von nikotinhaltigen Produkten stärker gewichtet werden. Nikotin ist eine süchtig machende Substanz, und die Besteuerung soll helfen, den Konsum zu regulieren.
Neue Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen
Auf Verpackungen von E-Zigaretten müssen neu Warnhinweise in allen drei Amtssprachen (D/F/I) aufgebracht werden. Produkthinweise müssen in einer Amtssprache ausgewiesen werden und der Beipackzettel muss neu ebenfalls in allen drei Amtssprachen (D/F/I) verfasst sein.
Alterskontrollen und Werbung
Was in einigen Kantonen bereits seit längerer Zeit praktiziert wird, wird nun auf nationaler Ebene umgesetzt: die Alterskontrolle. Das neue Tabakproduktegesetz für E-Zigaretten führt ebenfalls neue Bestimmungen zur Altersverifizierung ein. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass sowohl für E-Zigaretten als auch für Tabakprodukte die gleichen Regelungen gelten. Offline-Shops müssen eine Alterskontrolle mittels Identitätskarte oder Reisepass durchführen, während Online-Shops datenbasierte Kontrollen implementieren müssen (das genaue System ist noch nicht bekannt). Es liegt im Interesse aller, dass minderjährige Personen keinen Zugang zu nikotinhaltigen Produkten haben.
Durch die Volksinitiative "Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung" wird die Werbung für E-Zigaretten stark eingeschränkt. Werbung in öffentlichen Bereichen und in Printmedien wird vollständig verboten, ebenso wie Werbung bei Veranstaltungen, die von Minderjährigen besucht werden können. Online-Werbung ist nur erlaubt, wenn eine Alterskontrolle sicherstellt, dass Minderjährige keinen Zugang haben.
Teilrevision des neuen Tabakproduktegesetz
Am 24. Mai 2023 hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des Tabakproduktegesetzes an das Parlament verabschiedet. Diese Revision ist eine direkte Folge der vom Volk und den Kantonen angenommenen Initiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung». Ziel der Revision ist es, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren von Tabakprodukten und deren Werbung zu stärken.
Die parlamentarische Beratung hierzu dauert derzeit an und wird voraussichtlich bis 2025 gehen. Die voraussichtlichen Vernehmlassung der revidierten Tabakprodukteverordnung wird für 2025 angesetzt. Für 2026 ist die Inkraftsetzung des überarbeiteten Tabakproduktegesetzes sowie der zugehörigen Verordnung geplant.